GEOAXXIS Vermessungsinstrumente
Inhaber: Sergio Culaciati
Rue Doret 1
13405 Berlin
Germany
Email: info@geoaxxis.de
Tel/Fax: (+49-30) 45082799
Mobile: +49 (0)173-3682049
USt-ID: DE211646332
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
GEOAXXIS Vermessungsinstrumente
Inhaber: Sergio Culaciati
1. Geltungsbereich
1.1. Verkäufe und Lieferungen der GEOAXXIS (Inhaber: Sergio Culaciati, im Folgenden 'der Inhaber') erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend 'Lieferbedingungen'), welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn der Inhaber diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote von GEOAXXIS sind freibleibend. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von GEOAXXIS zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen brauchen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Inhaber.
3. Lieferfristen und Termine
3.1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von GEOAXXIS schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller GEOAXXIS alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und und eventuell vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
3.2. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von GEOAXXIS liegende und von GEOAXXIS nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg und Naturkatastrophen entbinden GEOAXXIS für Ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der o.g. Ereignisse; von deren Eintritt der Besteller in angemessener Weise unterrichtet wird. Ist das Ende des Ereignisses nicht absehbar oder dauert es länger als 2 Monate, sind die Parteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
3.3. In anderen als unter Ziff. 3.2 genanten Fällen in denen GEOAXXIS nicht vertragsgemäß liefert oder leistet, ist der Besteller nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er GEOAXXIS erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und die Nichtleistung oder nichtvertragsgemäße Leistung auf einer von GEOAXXIS zu vertretenden Pflichtverletzung beruht. Das etwaige Rücktrittsrecht des Bestellers aufgrund Gewährleistung ist davon nicht betroffen.
3.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, ist GEOAXXIS berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen aufzubewahren. GEOAXXIS ist unbeschadet ihrer sonstiger Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolglos verstreicht.
3.5. GEOAXXIS kann aus begründetem Anlass Teillieferungen realisieren.
4. Versand, Gefahrenübergang
4.1. Falls vom Besteller keine Bestimmung getroffen wurde, erfolgt die Versendung der Ware auf einem angemessen Versendungsweg in einer üblichen Verpackung.
4.2. Der Gefahrenübergang auf den Besteller erfolgt bei der Übergabe des Liefergegenstandes von GEOAXXIS an das Transportunternehmen oder direkt an den Besteller. Verzögert sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
4.3. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers. Dies gilt nicht für direkt über in elektronischen Medien erworbene Ware.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von GEOAXXIS und soweit nicht festgelegt der jeweils gültigen Preisliste der betreffenden Lieferanten von GEOAXXIS.
5.2. Alle Preise gelten ab Sitz von GEOAXXIS und verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Zölle sowie Versendungskosten, welche gesondert berechnet werden.
5.3. Jede Rechnung wird innerhalb der in der Rechnung benannten Zahlungsfrist und Konditionen zur Zahlung fällig. Zahlungen des Bestellers gelten erst als erfolgt, wenn GEOAXXIS über den Betrag verfügen kann.
5.4. GEOAXXIS ist berechtigt, den Besteller jederzeit nach Ablauf der Zahlungsfrist durch eine Mahnung in Verzug zu setzen.
5.5. Soweit der Besteller nicht durch eine Mahnung von GEOAXXIS in Verzug gesetzt wurde, kommt er 20 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist unter Zugang der Rechnung in Verzug.
5.6. Ist der Besteller in Zahlungsverzug, ist GEOAXXIS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinnssatz gem. BGB §247 per annum zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
5.7. Wechsel oder Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und dabei festzulegender Nebenbedingungen wie z.B. Kosten des Geldtransfers akzeptiert.
5.8. Zur Aufrechnung von Forderungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist.
5.9. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insofern befugt , als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.10. Wird GEOAXXIS nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisses des Bestellers bekannt, (z.Bsp. Weil der Besteller in Zahlungsverzug gerät), ist GEOAXXIS berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Werden diese nach angemessener Nachfristsetzung nicht erbracht, kann GEOAXXIS unbeschadet weiterer Rechte von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
6. Gewährleistung, Untersuchungspflicht
6.1. GEOAXXIS gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei bestimmungsgemäßer Benutzung zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges die nachfolgend beschriebene vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat („vertraglich vereinbarte Beschaffenheit“). Die vertragliche vereinbarte Beschaffenheit ist in der Funktionsbeschreibung der zum jeweiligen Liefergegenstand mitgelieferten Dokumentation abschließend beschrieben. Nur unwesentliche Abweichungen von der maßgeblichen Dokumentation gelten nicht als Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen eines Mitarbeiters oder Gehilfen von GEOAXXIS betreffend den Liefergegenstand werden nur dann Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, wenn Sie ausdrücklich und schriftlich von GEOAXXIS bestätigt werden.
6.2. Die in der Dokumentation festgehaltenen Funktionsangaben und technischen Beschreibungen, Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von GEOAXXIS überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben und Angaben und Auskünfte im Rahmen der Vertragsverhandlungen beinhalten keine Garantie der Beschaffenheit des
Liefergegenstandes und keine sonstige Garantie, es sei denn, sie wurden von GEOAXXIS schriftlich als solche bezeichnet.
6.3. Der Liefergegenstand ist mangelhaft, wenn er 1. von der vertraglichen Beschaffenheit abweicht, oder 2. Rechte Dritter verletzt.
6.4. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und GEOAXXIS Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe, schriftlich unter Beifügung des datierten Kaufbeleges mitteilt; verborgene Mängel müssen GEOAXXIS unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
6.5. Bei jeder Mängelrüge steht GEOAXXIS das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller GEOAXXIS die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. GEOAXXIS kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an GEOAXXIS auf Kosten von GEOAXXIS zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er der GEOAXXIS zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen – z.B. Fahrt – und Monteurkosten oder Versandkosten – verpflichtet.
6.6 Gewährleistungspflichtige Mängel wird GEOAXXIS nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Teiles oder des ganzen Liefergegenstandes beseitigen.
6.7. Der Besteller wird GEOAXXIS die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn GEOAXXIS mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an GEOAXXIS den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und von GEOAXXIS den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6.8. Von GEOAXXIS ersetzte Teile gehen in das Eigentum von GEOAXXIS über.
6.9. GEOAXXIS haftet nicht und übernimmt keine Gewähr für Mängel, die nach Gefahrenübergang auftreten und für Mängel oder Schäden, die aufgrund Missbrauch, Fahrlässigkeit, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, unsachgemäße Installation, ungenügende Wartung, Missachtung oder Nichtbefolgung der Betriebsanweisung, fehlerhafter Montage, fehlerhafter Inbetriebnahme, fehlerhafter Behandlung oder fehlerhaften Einbaus durch den Besteller oder durch natürliche Abnutzung, normalen Verschleiß, Öffnungs-, Reparatur- oder Veränderungs-Versuche des Produktes, die nicht von der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung umfasst sind, durch den Besteller oder irgendeine dritte Person, übermäßige Belastung oder Beanspruchung, oder aus anderen Gründen, die nicht im Rahmen des vorgesehenen Gebrauchs liegen, oder durch Unfall, Feuer bzw. Andere Gründe verursacht wurden, entstehen, sofern die Schäden nicht von GEOAXXIS zu vertreten sind. Eine fehlerhafte Montage durch den Besteller ist von GEOAXXIS zu vertreten, wenn diese auf einem Mangel in der Montageanleitung beruht.
6.10. Bei gewährleistungspflichtigen Mängeln übernimmt GEOAXXIS die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere in anfallenden Material-, und Arbeitskosten. Rücksendungskosten, insbesondere aus dem Ausland, werden von GEOAXXIS nicht übernommen.
6.11. Sind im Falle eines gewährleistungspflichtigen Mangels Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von dem Besteller gesetzten angemessenen Frist erfolgreich oder dem Besteller nicht zuzumuten oder von GEOAXXIS verweigert worden, so kann der Besteller nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften von dem den mangelhaften Liefergegenstand betreffenden Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen und Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
6.12.Die Verjährungsfrist für den Gewährleistungsanspruch beträgt soweit individuell nicht anders vereinbart für:
- die über das Internet erworbene Ware bei Neugeräten 2 Jahre und bei Gebrauchtgeräten 6 Monate,
- Applikationssoftware (= vorinstallierte oder ladbare On-board-Software und/oder PC-basierte-Software für spezielle Anwendungen des Produktes und/oder Daten) gemäß separatem Softwarelizenzvertrag,
- neu hergestellte Hardware einschließlich Systemsoftware (= Betriebssoftware und/oder Firmware, welche für das Einschalten und den Betrieb der Hardware notwendig ist) 1 Jahr,
- gebrauchte Hardware einschließlich ihrer Systemsoftware 30 Tage,
- ausgeführte Reparaturen für den jeweiligen Reparaturumfang 90 Tage seit dem Zeitpunkt des Fußgängerübergangs.
Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist auch maßgeblich für Gewährleistungsansprüche aus Nachbesserungsarbeiten, die erst nach der Lieferung erfolgt sind.
6.13. Ansprüche des Bestellers gegen den Hersteller aus einer Garantie, die der Hersteller gegenüber dem Endabnehmer übernommen hat (Herstellergarantie), bleiben unberührt.
6.14. Im Fall des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsvorschriften. Die Beschränkung der Haftung für Schäden gemäß Ziffer 7 bleibt unberührt.
6.15. Bei überprüften, überholten oder reparierten nicht neu hergestellten Liefergegenständen kann der Besteller abweichend von Ziffer 6.6 und 6.11. nur Nachbesserung verlangen. Darüber hinaus gehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. Der Nachbesserungsanspruch verjährt gemäß Ziffer 6.12.
6.16. Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit nicht Ziffer 7 etwas anderes vorsieht.
7. Schadensersatz und Haftungsbeschränkung
7.1. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7.2 wird die gesetzliche Haftung von GEOAXXIS wie folgt beschränkt:
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
a. GEOAXXIS haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch GEOAXXIS oder deren Erfüllungsgehilfen.
b. GEOAXXIS haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
7.2. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz), bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie bei Übernahme einer Garantie.
7.3. Die Ziffern 7.1 und 7.2 finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung.
7.4. Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von GEOAXXIS aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von GEOAXXIS ('Vorbehaltsprodukte').
8.2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der GEOAXXIS zustehenden Saldoforderung.
8.3. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von GEOAXXIS gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an GEOAXXIS ab; GEOAXXIS nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen GEOAXXIS und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an GEOAXXIS abgetretenen Forderungen treuhänderisch für GEOAXXIS im eigenen Namen einzuziehen. GEOAXXIS kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber GEOAXXIS in Verzug ist.
8.4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für GEOAXXIS. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt GEOAXXIS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
8.5. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, vermengt oder vermischt, so erwirbt GEOAXXIS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller GEOAXXIS anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für GEOAXXIS verwahren.
8.6. Der Besteller wird GEOAXXIS jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an GEOAXXIS abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen GEOAXXIS anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von GEOAXXIS hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
8.7. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
8.8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von GEOAXXIS um mehr als 10%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
8.9. Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber GEOAXXIS in Verzug, so kann GEOAXXIS unbeschadet sonstiger Rechte nach erfolglosen Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Zahlung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller GEOAXXIS den Beauftragten von GEOAXXIS sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.
8.10. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um GEOAXXIS unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
8.11 Auf Verlangen von GEOAXXIS ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, GEOAXXIS den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an GEOAXXIS abzutreten.
9. Produkthaftung
9.1 Veräußert der Besteller die Liefergegenstände unverändert oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er GEOAXXIS im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
10.2. Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
10.3. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das Landgericht Frankfurt/Oder. Dies gilt ebenso, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluß ins Ausland verlegt hat. GEOAXXIS ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
GEOAXXIS, Inh.: Sergio Culaciati
29.10. 2007